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Denkmalschutzgesetz des Landes Bremen

Gerichtsgebäude an der Domsheide, Ansicht Buchtstraße

Das Denkmalschutzgesetz Bremen (DSchG) vom
18. Dezember 2018 bildet die Grundlage für die Unterschutzstellung und Pflege der Baudenkmale im Land Bremen.

Ein Merkblatt (pdf, 221 KB) des Landesamts für Denkmalpflege fasst die wichtigsten Aussagen des Gesetzes, die sich daraus ergebenden Pflichten für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer sowie die Instrumentarien zusammen.

Hinweise für Denkmaleigentümer:innen

Die Böttcherstraße vom Bredenplatz aus gesehen, Februar 2008

Genehmigung:
Wenn Sie als Denkmaleigentümerin oder Denkmaleigentümer Maßnahmen - ob Sanierungen oder bauliche Veränderungen - an Ihrem Kulturdenkmal planen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Hierfür füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung (pdf, 799.3 KB) aus und senden ihn an das Landesamt für Denkmalpflege. Zur Beratung und Abstimmung wenden Sie sich dazu bitte rechtzeitig vorab an eine der Denkmalschutzbehörden (Adressen). Bedarf es auch einer Genehmigung nach der Landesbauordnung (wie z. B. bei sämtlichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes), ist der Antrag beim jeweiligen Bauordnungsamt zu stellen.

Steuerabschreibungen:
Auch Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern können Steuererleichterungen gewährt werden. Für die steuerlichen Abschreibungen nach §§ 7i ff ist unbedingt rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ein eigenes schriftliches Abstimmungsverfahren mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchzuführen. Sämtliche Infoblätter und Antragsformulare erhalten Sie hier zum Download, zu erkennen an der blauen Schrift und dem blauen Pfeil:

Anschließend senden Sie das ausgefüllte Formular mit sämtlichen Rechnungen und Ihrem Antrag an das Landesamt für Denkmalpflege.

Haus Lüder von Bentheim Straße 23, entworfen von Rudolf Alexander Schröder

Zuwendungen:
Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer sollen bemüht sein, ihre Kulturdenkmäler selbst zu pflegen und zu erhalten. Bei der denkmalgerechten Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Objekte helfen das Land und die Stadtgemeinden, in dem sie nach Maßgabe der Ihnen für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zur Verfügung stehenden Finanzmittel Mehrkosten ganz oder teilweise übernehmen. Auf Antrag (pdf, 208.8 KB) kann eine Zuwendung für Maßnahmen bewilligt werden, die der Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung des Kulturdenkmals dienen. Bezuschusst werden denkmalpflegerisch bedingte Mehrkosten, die über allgemein übliche Erhaltungs- und Instandsetzungskosten hinausgehen; nicht der normale Erhaltungsaufwand (Bauunterhalt), wie er bei jedem Gebäude anfällt. Über die Bedingungen einer Zuwendung informiert ein Infoblatt (pdf, 85.2 KB).